Begründung § 16 Abs. 3 VgV (Nicht offenes Verfahren)

In Umsetzung des Artikels 28 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU regelt Absatz 3 die Fristverkürzungsmöglichkeit bei der Teilnahmefrist wegen einer hinreichend begründeten Dringlichkeit. Es muss sich dabei – wie bei § 15 Absatz 3 – nicht notwendigerweise um eine
äußerste Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer und vom öffentlichen Auftraggeber nicht zu verantwortender Ereignisse handeln (Erwägungsgrund 46 der Richtlinie 2014/24/EU).