Begründung § 16 Abs. 4 VgV (Nicht offenes Verfahren)

Absatz 4 setzt Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um und stellt klar, dass nicht alle geeigneten Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag eingereicht haben, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden müssen. Die Anzahl der geeigneten Unternehmen,
die zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden, kann vielmehr nach § 51 begrenzt werden.