Begründung § 16 Abs. 5 VgV (Nicht offenes Verfahren)

Absatz 5 regelt die (Mindest-)Angebotsfrist in Umsetzung des Artikels 28 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU. Sie beträgt beim nicht offenen Verfahren 30 Tage.