Begründung § 16 Abs. 6 VgV (Nicht offenes Verfahren)

Mit Absatz 6 wird der optional umzusetzende Absatz 4 des Artikel 28 Richtlinie 2014/24/EU in deutsches Recht übernommen. Hierdurch wird den öffentlichen Auftraggebern (sofern es sich nicht um oberste Bundesbehörden handelt) die Möglichkeit eingeräumt, durch einvernehmliche Absprachen mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, auch kürzere Fristen festzulegen. Kommt eine Einigung diesbezüglich nicht zustande, kann der öffentliche Auftraggeber auch eine Frist von 10 Tagen festlegen, sofern die Anforderungen des § 20 an eine angemessene Fristsetzung gewahrt bleiben.