In Umsetzung von Artikel 28 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU regelt Absatz 7 die Fristverkürzungsmöglichkeit bei der Angebotsfrist wegen einer hinreichend begründeten Dringlichkeit. Es gelten die gleichen Maßstäbe wie bei Absatz 3.
Die Fristverkürzungsmöglichkeit bei der Angebotsfrist im Falle einer Vorinformation durch den öffentlichen Auftraggeber wird in § 38 Absatz 3 geregelt.