Begründung § 16 Abs. 8 VgV (Nicht offenes Verfahren)

Absatz 8 regelt in Umsetzung des Artikels 28 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU die Fristverkürzungsmöglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber bei Akzeptanz der Übermittlung der Angebote durch das Unternehmen in elektronischer Form nach § 53 Absatz 1. Mit Ablauf der
Übergangsfrist am 18.10.2018 wird dies der Regelfall sein.