Begründung § 17 Abs. 10 VgV (Verhandlungsverfahren)

Absatz 10 dient der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU und regelt die Verhandlung mit den Bietern. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage und in Abgrenzung zum wettbewerblichen Dialog dürfen die Verhandlungen nur auf der
Grundlage eines zuvor eingereichten Erstangebots erfolgen.

Ziel der Verhandlungen ist es, die Angebote so zu verbessern, dass der öffentliche Auftraggeber in die Lage versetzt wird, Liefer- und Dienstleistungen einzukaufen, die genau auf seinen konkreten Bedarf zugeschnitten sind (Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 2014/24/EU). Die Verhandlungen können sich auf alle Merkmale der zu erbringenden Leistung beziehen, wie etwa zur Qualität oder Lieferumfang, zu Geschäftsklauseln der zu sozialen oder umweltbezogenen Aspekte, sofern diese Kriterien keine Mindestanforderungen oder Zuschlagskriterien betreffen.
Wie bisher kann im Rahmen der Verhandlungen auch über den Preis oder die Kosten der angebotenen Leistung verhandelt werden.

Mindestanforderungen im Sinne von Absatz 10 Satz 2 sind die vom Auftraggeber festzulegenden (insbesondere physischen, funktionellen und rechtlichen) Bedingungen, die jedes Angebot erfüllen beziehungsweise aufweisen sollte, damit der öffentliche Auftraggeber den Auftrag im
Einklang mit dem gewählten Zuschlagskriterium vergeben kann (Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 2014/24/EU).