Begründung § 17 Abs. 12 VgV (Verhandlungsverfahren)

Absatz 12 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU. Absatz 12 Satz 2 stellt sicher, dass auch nach Verringerung der Zahl der Angebote im Verhandlungsverfahren in der Schlussphase noch Wettbewerb gewährleistet ist. Hierdurch wird Artikel
66 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt.