Absatz 13 sichert die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz im Vergabeverfahren und setzt Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU um. Zudem wird die Vertraulichkeit der Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters geschützt.