Absatz 14 greift die Regelung des Artikels 29 Absatz 7 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU auf. Die endgültigen Angebote müssen den Mindestanforderungen entsprechen. Die Mindestanforderungen sind die vom Auftraggeber zuvor festgelegten Bedingungen, die jedes Angebot
erfüllen muss. Der öffentliche Auftraggeber beurteilt die endgültigen Angebote anhand der Zuschlagskriterien und erteilt den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot.