Begründung § 17 Abs. 3 VgV (Verhandlungsverfahren)

Absatz 3 setzt Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 3 der Richtlinie 2014/24/EU mit dem Verweis auf Artikel 28 der Richtlinie 2014/24/EU um und regelt die Möglichkeit zur Fristverkürzung bei der Teilnahmefrist wegen Dringlichkeit.