Begründung § 17 Abs. 5 VgV (Verhandlungsverfahren)

Absatz 5 betrifft das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und setzt im ersten Halbsatz Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um. Der zweite Halbsatz dient der Klarstellung.