Begründung § 17 Abs. 6-9 VgV (Verhandlungsverfahren)

Absätze 6 bis 9 entsprechend systematisch den entsprechenden Absätzen beim nicht offenen Verfahren. Damit wird Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 3 der Richtlinie 2014/24/EU mit dem Verweis auf Artikel 28 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt.