Begründung § 18 Abs. 1 VgV (Wettbewerblicher Dialog)

In Umsetzung des Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU stellt Absatz 1 die Besonderheit des wettbewerblichen Dialogs heraus, bei dem der öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung lediglich seine Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung beschreiben muss. Die vorherige Festlegung konkreter Merkmale oder gar technischer Anforderungen nach § 32 ist bei dieser Verfahrensart nicht zwingend erforderlich. Weiterhin wird klargestellt, dass der öffentliche Auftraggeber auch bei dieser Verfahrensart die Zuschlagskriterien
selbstverständlich vor Beginn des Verfahrens bekannt zu machen hat.