Begründung § 18 Abs. 10 VgV (Wettbewerblicher Dialog)

In Umsetzung des Artikels 30 Absatz 8 der Richtlinie 2014/24/EU sieht Absatz 10 die Möglichkeit von Prämien oder Zahlungen durch den öffentlichen Auftraggeber an die Teilnehmer am Dialog vor. Die Gewährung einer angemessenen Kostenerstattung soll die für die Teilnehmer
bei der Erstellung von Lösungsvorschlägen entstehenden Kosten reduzieren und damit die Teilnahme am wettbewerblichen Dialog attraktiver machen. Der öffentliche Auftraggeber gewährt eine Aufwandsentschädigung ohne Gewinnanteil und keine Vergütung. Der Grundsatz
der Gleichbehandlung aller Teilnehmer ist zu beachten. Absatz 10 überführt damit in Teilen den Regelungsgehalt des bisherigen § 3 EG Absatz 7 Buchstabe f VOL/A in diese Vergabeverordnung.