Begründung § 18 Abs. 2 VgV (Wettbewerblicher Dialog)

Absatz 2 setzt Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um. Auch beim wettbewerblichen Dialog ist zunächst ein Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Die Formulierung entspricht den Vorschriften zum Teilnahmewettbewerb beim nicht offenen Verfahren und
beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.