Begründung § 18 Abs. 3 VgV (Wettbewerblicher Dialog)

Absatz 3 dient der Umsetzung des Artikels 30 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU und regelt die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist).