Begründung § 18 Abs. 6 VgV (Wettbewerblicher Dialog)

Absatz 6 Satz 1 bis 3 setzt Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU um: Der Dialog kann in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt werden. Dabei kann der öffentliche Auftraggeber den Dialog mit einzelnen Unternehmen beenden, wenn die Gespräche keine für den
Auftraggeber sinnvolle Lösungsfindung erwarten lassen. Absatz 6 Satz 4 stellt sicher, dass in der Schlussphase noch Wettbewerb gewährleistet ist und setzt Artikel 66 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um.