In Umsetzung des Artikels 30 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU regelt Absatz 7 den Abschluss des Dialogs. Die verbleibenden Unternehmen sind vom Abschluss zu informieren.
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In Umsetzung des Artikels 30 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU regelt Absatz 7 den Abschluss des Dialogs. Die verbleibenden Unternehmen sind vom Abschluss zu informieren.