Begründung § 18 Abs. 7 VgV (Wettbewerblicher Dialog)

In Umsetzung des Artikels 30 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU regelt Absatz 7 den Abschluss des Dialogs. Die verbleibenden Unternehmen sind vom Abschluss zu informieren.