Begründung § 18 Abs. 8 VgV (Wettbewerblicher Dialog)

Absatz 8 dient der Umsetzung von Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU: Nach Abschluss der Dialogphase schließt sich beim wettbewerblichen Dialog die dritte Phase – die Angebotsphase – an. In dieser sind die Unternehmen aufgerufen, auf der
Grundlage der in der Dialogphase gefundenen Lösungen konkrete Angebote einzureichen.

Klarstellungen und Ergänzungen zu den Angeboten seitens der Bieter sind in engen Grenzen zulässig. Darüber hinaus darf über die Angebote (in Abgrenzung zum Verhandlungsverfahren) nur in den engen Grenzen des Absatzes 9 verhandelt werden.