Begründung § 18 Abs. 9 VgV (Wettbewerblicher Dialog)

Absatz 9 übernimmt die Regelung des Artikels 30 Absatz 7 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU. Er gestattet es, dass der öffentliche Auftraggeber nach Abschluss der Dialogphase über das Angebot, das den Zuschlag erhalten soll (und nur über dieses eine Angebot) mit dem
Unternehmen verhandelt, um finanzielle Zusagen oder andere Auftragsbedingungen abschließend festzulegen. Eine Abänderung wesentlicher Teile des Angebots darf zur Wahrung der vergaberechtlichen Gebote der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung nicht erfolgen.