Begründung § 18 VgV (Wettbewerblicher Dialog)

§ 18 regelt die Einzelheiten zu der in § 119 Absatz 6 GWB definierten Verfahrensart des wettbewerblichen Dialogs. Die Voraussetzungen für die Anwendung des wettbewerblichen Dialogs sind in § 15 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 dieser Vergabeverordnung abschließend geregelt. Während
die bisher geltende EU-Richtlinie 2004/18/EG (sog. Vergabekoordinierungsrichtlinie) den wettbewerblichen Dialog nur in Ansätzen regelte, enthält die Richtlinie 2014/24/EU detaillierte Vorschriften zum Ablauf dieser Verfahrensart. Diese werden durch § 18 umgesetzt.