Begründung § 19 Abs. 1 VgV (Innovationspartnerschaft)

Absatz 1 Satz 1 regelt in Umsetzung des Artikels 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU das Ziel, das der öffentliche Auftraggeber mit der Innovationspartnerschaft verfolgen muss: die Entwicklung einer innovativen Liefer- oder Dienstleistung und deren anschließender
Erwerb. Absatz 1 Satz 2 setzt Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um und stellt klar, dass die zu erwerbende Leistung am Markt noch nicht verfügbar-sein darf; ansonsten wäre sie keine Innovation.

Absatz 1 Satz 3 setzt Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um. Die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen sind die vom Auftraggeber festzulegenden (insbesondere physischen, funktionellen und rechtlichen) Bedingungen, die jedes Angebot
erfüllen beziehungsweise aufweisen sollte, damit der öffentliche Auftraggeber den Auftrag im Einklang mit den gewählten Zuschlagskriterien vergeben kann.