Begründung § 19 Abs. 10 VgV (Innovationspartnerschaft)

Absatz 10 bezieht sich auf die Leistungsphase und stellt klar, dass der Erwerb der entwickelten Liefer- oder Dienstleistung nur dann vom öffentlichen Auftraggeber geschuldet wird, wenn das bei Eingehung der Partnerschaft festgelegte Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden. Damit wird Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt.