Begründung § 19 Abs. 2 VgV (Innovationspartnerschaft)

Absatz 2 setzt Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um. Auch bei der Innovationspartnerschaft ist zunächst ein Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Die Formulierung entspricht den Vorschriften zum Teilnahmewettbewerb beim nicht offenen Verfahren, beim
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und beim wettbewerblichen Dialog.