Begründung § 19 Abs. 4 VgV (Innovationspartnerschaft)

Wie beim nicht offenen Verfahren, beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und wettbewerblichen Dialog kann der öffentliche Auftraggeber auch bei der Innovationspartnerschaft die Anzahl der Unternehmen begrenzen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Absatz 4 setzt Artikel 31 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU um.