Absatz 6 übernimmt die Regelung des Artikels 31 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU. Er regelt Details zum Ablauf der Verhandlungen vor Eingehung der Innovationspartnerschaft.
Absatz 6 Satz 5 wiederum setzt Artikel 31 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU um.