Begründung § 19 Abs. 7 VgV (Innovationspartnerschaft)

Absatz 7 setzt die Regelung des Artikels 31 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU um und stellt zunächst klar, dass die Innovationspartnerschaft durch Zuschlag auf eines oder mehrere der eingereichten Angebote zur Eingehung der Innovationspartnerschaft begründet
wird. Dabei ist (im Unterschied zu allen anderen Verfahrensarten) die Zuschlagserteilung nach dem niedrigsten Preis oder den niedrigsten Kosten als alleiniges Zuschlagskriterium unzulässig.

In Umsetzung von Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU stellt Absatz 7 Satz 3 klar, dass die Innovationspartnerschaft von Anfang an nur mit einem einzigen Unternehmen eingegangen werden kann und hierzu erforderliche Verhandlungen auch nur mit einem
Unternehmen geführt werden können. Damit unterscheidet sich die Innovationspartnerschaft vom Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialog, in deren Rahmen die Verhandlungen bzw. der Dialog zwingend mit mehreren Unternehmen aufgenommen werden müssen.