Begründung § 19 Abs. 8 VgV (Innovationspartnerschaft)

Absatz 8 greift Absatz 1 auf und umschreibt den Inhalt der Forschungs- und Entwicklungsphase und der Leistungsphase näher. Absatz 8 Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und regelt die Einteilung der Partnerschaft in Zwischenetappen.

Absatz 8 Satz 3 setzt Artikel 31 Absatz 7 der Richtlinie 2014/24/EU um.