Begründung § 20 Abs. 3 VgV (Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung)

Auch Absatz 3 enthält ein Fristverlängerungsgebot für die Fälle, in denen der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt oder zusätzliche Informationen des öffentlichen Auftraggebers von diesem nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt
werden. Auch hier muss die Verlängerung angemessen sein im Hinblick auf die Bedeutung der Änderungen bzw. zusätzlichen Informationen für das Vergabeverfahren.