Begründung § 20 VgV (Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung)

Alle bei den Verfahrensarten geregelten Fristen sind Mindestfristen und stellen damit die untere Grenze für die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzenden tatsächlichen Fristen dar. § 20 bestimmt in Umsetzung des Artikel 47 der Richtlinie 2014/24/EU, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Festlegung aller Fristen im Vergabeverfahren sein Ermessen angemessen ausüben muss. Die Vorschrift enthält darüber hinaus auch Gebote zur Verlängerung der Frist.