Begründung § 21 Abs. 1 VgV (Rahmenvereinbarungen)

Nach Satz 1 erfolgt die Vergabe von Rahmenvereinbarungen nach den allgemeinen Regeln in den Verfahrensarten nach § 14 Absatz 1. Satz 2 schreibt vor, dass öffentliche Auftraggeber das voraussichtliche Auftragsvolumen so genau wie möglich ermitteln und bekanntgeben