Begründung § 21 Abs. 2 VgV (Rahmenvereinbarungen)

Nach Absatz 2 dürfen die auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Vertragspartner der Rahmenvereinbarung und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 5 abgeschlossen werden. An
den Bedingungen der Rahmenvereinbarung dürfen ohne erneute Auftragsbekanntmachung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden.