Begründung § 21 Abs. 3 VgV (Rahmenvereinbarungen)

Absatz 3 betrifft die Einzelauftragsvergabe bei Rahmenvereinbarungen mit nur einem Unternehmen.

Satz 1 regelt das Verfahren, wenn die Rahmenvereinbarung abschließend sämtliche Bedingungen für die Vergabe der Einzelaufträge enthält. In diesem Fall erfolgt der Abruf der Einzelaufträge ohne besonderes Verfahren. Satz 2 regelt dagegen die Fälle, in denen die Rahmenvereinbarung nicht abschließend sämtliche Bedingungen für die Vergabe der Einzelaufträge enthält. Der öffentliche Auftraggeber konsultiert das Unternehmen in diesen Fällen in Textform und fordert es zur Vervollständigung seines Angebotes auf. Dabei darf von den Bedingungen der Rahmenvereinbarung nicht wesentlich abgewichen werden. Dem öffentlichen Auftraggeber steht es frei, das vervollständigte Angebot anzunehmen.