Begründung § 21 Abs. 4 VgV (Rahmenvereinbarungen)

Absatz 4 betrifft die Einzelauftragsvergabe bei Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen.

Nach Nummer 1 erfolgt in den Fällen, in denen die Rahmenvereinbarung bereits alle Bedingungen für die Erbringung der Leistung sowie die objektiven Bedingungen für die Auswahl der Unternehmen enthält, die Vergabe nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneutes
Vergabeverfahren. Die Bedingungen für die Auswahl der Unternehmen sind bereits in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen mitzuteilen.

Nummer 2 regelt die Fälle, in denen der öffentliche Auftraggeber in der Rahmenvereinbarung sämtliche Bedingungen für die Erbringung der Leistung festgelegt hat, er sich in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen jedoch die Möglichkeit offen gehalten hat, die
Vergabe der Einzelleistung nach Nummer 1 entsprechend der Bedingungen der Rahmenvereinbarung oder nach Nummer 3 mittels erneutem Vergabeverfahren zu beschaffen. In der Auftragsbekanntmachung sind die objektiven Kriterien zu nennen, nach denen der öffentliche Auftraggeber seine Entscheidung hierüber ausrichtet. Zudem ist in der Auftragsbekanntmachung festzulegen, welche Bedingungen der Rahmenvereinbarungen einem erneuten Vergabeverfahren unterliegen können. Diese Möglichkeit gilt auch für jedes Los einer Rahmenvereinbarung,
sofern für das Los alle Bedingungen für die Erbringung der Leistung in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind.

Nach Nummer 3 ist ein erneutes Vergabeverfahren unter den Unternehmen, die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung sind, durchzuführen, wenn die Bedingungen für die Vergabe der Einzelaufträge nicht abschließend in der Rahmenvereinbarung geregelt worden sind.