Begründung § 21 Abs. 5 VgV (Rahmenvereinbarungen)

Nach Absatz 5 erfolgt die Vergabe von Einzelaufträgen in den Fällen des Absatz 4 Nummer 2 und 3 zu denselben Bedingungen wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder gegebenenfalls nach anderen, in der Auftragsbekanntmachung
beziehungsweise den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen nach dem in den Nummern 1 bis 4 genannten Verfahren.

Nach Nummer 1 sind die Unternehmen, die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung sind, in Textform zu befragen, ob sie in der Lage sind, den Einzelauftrag auszuführen.

Nummer 2 bestimmt, dass der öffentliche Auftraggeber eine angemessene Frist zur Angebotsabgabe festlegen muss, die unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstandes sowie die Dauer der Angebotserstellung berücksichtigt.

Nach Nummer 3 sind die Angebote in Textform einzureichen. Ihr Inhalt ist bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.

Nach Nummer 4 erfolgt die Vergabe des Einzelauftrags an das Unternehmen, das aufgrund der in der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.