Nach Absatz 6 darf die Laufzeit von Rahmenvereinbarungen nicht mehr als vier Jahre betragen, es sei denn, der Gegenstand der Rahmenvereinbarung rechtfertigt eine längere Laufzeit.
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Nach Absatz 6 darf die Laufzeit von Rahmenvereinbarungen nicht mehr als vier Jahre betragen, es sei denn, der Gegenstand der Rahmenvereinbarung rechtfertigt eine längere Laufzeit.