Begründung § 21 VgV (Rahmenvereinbarungen)

§ 21 trifft in Umsetzung von Artikel 33 der Richtlinie 2014/24/EU Regelungen für Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Absatz 5 GWB. Diese müssen als wesentliche Vertragsbestandteile den in Aussicht genommenen Preis, das in Aussicht stehende Vertragsvolumen sowie
die Laufzeit enthalten. Konkrete Leistungspflichten werden erst durch den jeweiligen auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelauftrag begründet.