Begründung § 22 Abs. 3 VgV (Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme)

Absatz 3 setzt Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU um und bestimmt, dass zum Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems ausschließlich elektronische Mittel nach den §§ 9 ff. verwendet werden dürfen.

Absatz 3 stellt außerdem klar, dass auch auf ein nicht offenes Verfahren, im Rahmen dessen ein dynamisches Beschaffungssystem eingerichtet wird, die Vorschriften über den Einsatz elektronischer, alternativer elektronischer und anderer als elektronischer Mittel Anwendung finden,
die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems der Anwendung der vorgenannten Vorschriften folglich nicht entgegensteht.