Begründung § 22 Abs. 2 VgV (Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme)

Absatz 2 setzt Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um und stellt klar, dass bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem durch den öffentlichen Auftraggeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren zu befolgen sind.