Begründung § 22 Abs. 4 VgV (Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme)

Absatz 4 setzt Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um und stellt klar, dass ein dynamisches Beschaffungssystem jedem Unternehmen, das die jeweiligen Eignungskriterien erfüllt, über die gesamte Zeit seiner Einrichtung hinweg zur Verfügung steht. Außerdem darf die
Zahl der zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerber nicht begrenzt werden.