Begründung § 22 Abs. 1 VgV (Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme)

Absatz 1 setzt Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um und bestimmt, dass marktübliche Leistungen unter Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems beschafft werden können. Dabei muss es sich um solche Leistungen handeln, die, wenn sie allgemein
auf dem Markt verfügbar sind, den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers entsprechen.