Absatz 3 setzt Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU um. Insbesondere sind in den Vergabeunterlagen Angaben zur Funktionsweise des dynamischen Beschaffungssystems, zu den verwendeten elektronischen Mitteln und zu den technischen Merkmalen der
verwendeten Internetverbindung zu machen.