Absatz 2 setzt Artikel 35 Absatz 4 Satz 2 und Anhang VI Buchstabe b bis f der Richtlinie 2014/24/EU um.
Die relevanten Angaben nach Nummer 5 beziehen sich insbesondere auf die für die Durchführung einer elektronischen Auktion verwendeten elektronischen Mittel einschließlich der technischen Eigenschaften der verwendeten Internetverbindung.