Begründung § 26 Abs. 3 VgV (Durchführung elektronischer Auktionen)

Absatz 3 setzt Artikel 35 Absatz 5 Unterabsatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um.

Ob ein Angebot zulässig ist oder nicht, richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

Die Aufforderung an die Bieter, an der elektronischen Auktion teilzunehmen, wird mithilfe elektronischer Mittel versandt.