Absatz 6 stellt in Übereinstimmung mit Artikel 35 Absatz 8 klar, dass die dort genannten Zeitpunkte beziehungsweise Zeiträume den Bietern zuvor bekanntgemacht werden müssen.
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Absatz 6 stellt in Übereinstimmung mit Artikel 35 Absatz 8 klar, dass die dort genannten Zeitpunkte beziehungsweise Zeiträume den Bietern zuvor bekanntgemacht werden müssen.