Begründung § 28 Abs. 1 VgV (Markterkundung)

Nach Absatz 1 können öffentliche Auftraggeber Markterkundungen vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens durchführen. Diese Markterkundungen dürfen allerdings ausschließlich zur Vorbereitung eines Vergabeverfahrens oder zur Unterrichtung der Unternehmen über bestehende
Auftragsvergabepläne und -anforderungen des öffentlichen Auftraggebers dienen.

Nach dem bisherigen § 2 EG Absatz 3 VOL/A war die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke von Ertragsberechnungen unzulässig. Dahinter stand der Grundsatz, dass das Vergabeverfahren nicht zu vergabefremden Zwecken genutzt
werden soll.

Von diesem Grundsatz weicht auch diese Vorschrift nicht ab. In Umsetzung des Artikels 40 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU wird klargestellt, dass eine Markterkundung vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens zum Zwecke der Planung und Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig ist. In vielen Fällen erscheint eine vorherige Markterkundung auch sinnvoll, um eine fundierte Leistungsbeschreibung auf einer realistischen Kalkulationsgrundlage erstellen zu können.

Zur Markterkundung kann der öffentliche Auftraggeber nach Artikel 40 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU beispielsweise den Rat von unabhängigen Sachverständigen oder Behörden oder von Marktteilnehmern einholen oder annehmen. Der Rat darf dabei nicht wettbewerbsverzerrend sein und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führen.