Absatz 1 entspricht dem früheren § 9 EG Absatz 1 VOL/A. Nach Satz 1 umfassen die Vergabeunterlagen alle Angaben, die notwendig sind, um Unternehmen eine Entscheidung über die Teilnahme an der Vergabe zu ermöglichen. Satz 2 zählt die Unterlagen auf, die regelmäßig Bestandteil
der Vergabeunterlagen sind. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.