Nach Absatz 2 Satz 1 sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) grundsätzlich zum Vertragsgegenstand zu machen. Bei freiberuflichen Tätigkeiten sowie bei Tätigkeiten, die im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen erbracht werden, wird
eine Ausnahme von der durch Absatz 2 Satz 1 begründeten Pflicht geregelt.