Begründung § 29 VgV (Vergabeunterlagen)

§ 29 ist an die Begriffsbestimmung der „Vergabeunterlagen“ in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/24/EU angelehnt, wobei die bisherige Terminologie der „Vergabeunterlagen“ der VOL/A aufrecht erhalten werden soll. Während terminologisch die in der Richtlinie
2014/24/EU definierten „Vergabeunterlagen“ neben der Leistungsbeschreibung insb. auch die Auftragsbekanntmachung umfassen, stellt § 29 klar, dass dies bei den Vergabeunterlagen nicht der Fall ist.